Jugendförderung für Unterschleißheim

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Gestalten.Begeistern.Unterschleißheim
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85716 Unterschleißheim.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz “e.V.” im Namen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch eigene Veranstaltungen, Installationen und Kreativangebote für Kinder und Jugendliche in und außerhalb der Stadt Unterschleißheim. Durchgeführt werden sollen u.a. Nachtwanderungen, Schmink- und Kostüm-Workshops, Märchen-Nachmittage, Zauber-Schule, Musik- und Klang-Angebote, Brettspiel-Turniere etc. Besonderes Augenmerk legt der Verein auf die Unterstützung des kommunalen Jugendpflegeauftrags.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder und Aufnahme

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) Aktive Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
(2) Über den Antrag in Textform auf Aufnahme in den Verein in der jeweils beantragten Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft als jugendliches Mitglied. Sie wird überführt in eine Mitgliedschaft als Fördermitglied oder als aktives Mitglied, sofern das Mitglied dies wünscht und der Vorstand zustimmt.
(4) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Parallel zur Ehrenmitgliedschaft ist zusätzlich eine Mitgliedschaft als aktives Mitglied oder als Fördermitglied möglich.
(5) Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehender Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß der Satzung und gemäß den Beschlüssen seiner Organe zu unterstützen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt regulär zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(3) Der sofortige Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen bei
a) groben Verstößen gegen die Satzung
b) vereinsschädigendem Verhalten
c) Beitragsrückständen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei untereinander gleichberechtigten, aktiven Vereinsmitgliedern.
(2) Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist ohne Begrenzung möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand regelt alle Aufgaben, die der Zweckerfüllung des Vereins dienen. Alle Verträge, die im Namen des Vereins geschlossen werden sollen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstands und sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Eine Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG kann gewährt werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Aufgabenverteilung, die Abhaltung von Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen innerhalb des Vorstands regelt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal pro Kalenderjahr durch den Vorstand einzu-berufen und vom Vorstand zu leiten.
(2) Nach Bedarf kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu ver-pflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Diesem Antrag ist innerhalb von vier Wochen stattzugeben.
(3) Nur aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied mit Ausnahme der Gründungsmitglieder hat genau eine eigene Stimme. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied zugleich Gründungsmitglied des Vereins, so hat es drei eigene Stimmen und wird bei Abstimmungen wie drei Personen gezählt.
(5) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Die Anzahl der durch Vollmacht übertragenen Stimmen ist nicht begrenzt. Die eigene und die übertragenen Stimmen müssen nicht einheitlich abgegeben werden. Eine Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per eMail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder per eMail bekannt gegebene Post- oder eMail-Adresse versandt wurde.
(7) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Wahl des Vorstands
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer
c) Festlegung der Beitragsordnung
d) Erledigung der gestellten Anträge
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Entlastung des Vorstands
g) Berufungsentscheidung bei auszuschließenden Mitgliedern
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vereinsmitglieder daran teilnehmen.
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, der Änderung des Vereinszwecks und bei Auflösung des Vereins, mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen. Liegt die Zahl der Zustimmungen zu einem Antrag bei exakt der Hälfte der Stimmen („Stimmengleichheit“), gilt der Antrag als abgelehnt.
(11) Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung in Textform gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen stimmberechtigten Mitgliedern per Post oder per eMail mit einer Frist von mindestens einer Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Die Nutzung geeigneter Programme oder Apps ist zulässig. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Vorstand eingehen, werden nicht mitgezählt.

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Rechnungsprüfer erstatten Bericht in der Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks ist eine Drei-viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung im Rahmen der satzungsgemäßen Frist zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich oder per eMail mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Unterschleißheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert und bei Bedarf angepasst.
(2) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, eMail-Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(3) Der Verein veröffentlicht Daten und Bilder seiner Mitglieder (z.B. auf der Homepage oder in der Presse) nur, wenn das Mitglied eine entsprechende Einwilligung unterzeichnet hat.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war
(5) Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu speichern, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(6) Alle erhobenen Daten eines Mitglieds werden nach dessen Ausscheiden aus dem Verein nach spätestens zwölf Monaten aus den Unterlagen des Vereins gelöscht.

Unterschleißheim, den 12.09.2020